VERBANDSSPIELAUSSCHUSS – SAISON 2022/2023
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Durchführungsbestimmungen zum Spielbetrieb
nach VSpO § 2, 2 a
1. Redaktionelle Anmerkung:
Die Durchführungsbestimmungen zum Spielbetrieb werden jährlich veröffentlicht.
Sie interpretieren und ergänzen die Ordnungen des WVV und sind als Bestandteil der Verbandsspielor-
dnung (VSpO), sowohl für die Vereine als auch für die Staffelleiter und ggf. Rechtsinstanzen bindend.
Rechtsgrundlage für den Spielbetrieb sind die Internationalen Volleyball-Spielregeln in der jeweils aktuellen Fassung in Verbindung mit der VSpO.
Im Interesse der Lesbarkeit haben wir auf geschlechtsbezogene Formulierungen verzichtet. Selbstver-
ständlich sind immer alle Geschlechter (m/w/d) gemeint, auch wenn explizit nur eines der Geschlechter
angesprochen wird.
2. Erläuterungen und Ergänzungen zur VSpO:
Der Spielbeginn des ersten Spieles darf samstags nicht vor 12.00 Uhr und sonntags nicht vor
10.00 Uhr (in der Leistungsklasse Oberliga samstags nicht vor 15.00 Uhr und sonntags nicht vor 11.00
Uhr, in der Verbandsliga sonntags nicht vor 11:00 Uhr) angesetzt werden. Bei schriftlichem Einverständnis der beteiligten Mannschaften gegenüber dem zuständigen Staffelleiter ist ein früherer Spielbeginn möglich.
Die Spielhalle muss grundsätzlich eine Stunde vor Beginn des ersten Spieles geöffnet sein.
In der Zeit 60-45 Min. vor dem offiziellen Spielbeginn steht das Spielfeld der Heimmannschaft zur Verfügung, in der Zeit 45-30 Min. vor Spielbeginn der Gastmannschaft.
Anschließend steht das Spielfeld beiden Mannschaften zur Verfügung.
Die Spiele sind so anzusetzen, dass der Anpfiff der ersten Begegnung spätestens zu den folgenden Zeiten
stattfinden kann:
Ansetzung als samstags sonntags
Einzelspiel 20.00 Uhr 17.00 Uhr (Ausnahmen können nur die Staffelleiter genehmigen)
Doppelspiele 18.00 Uhr 15.00 Uhr
Dreierturniere 16.00 Uhr 13.00 Uhr
Relegationsspiel freitags Spielbeginn zwischen 19.00 Uhr und 20.30 Uhr
Bei Einzelspielen eines Vereins auf einem Spielfeld beginnen die Folgespiele hintereinander nach einem
Zeitraum von mind. 2,5 Stunden. Die Mannschaften der Folgespiele teilen dem zuständigen Staffelleiter
mit Einreichung der Heimspieltermine die Vorspiele mit.
3. Mannschaftsverantwortliche:
Mannschaftsverantwortliche sind für eine Saison Verantwortliche/Vertreter der Vereine für ihre Mannschaften in Staffeln, die am Spielbetrieb des Westdeutschen Volleyball-Verbandes teilnehmen.
Sie werden von den Vereinsvertretern benannt und den spielleitenden Stellen (Staffelleiter) mit der Meldung der Heimspieltermine und Spielhallen einer Saison bekannt gegeben.
Während der Saison ist ausschließlich der Mannschaftsverantwortliche Kontaktperson und Ansprechpartner für den Staffelleiter und die übrigen Mannschaften der Staffel; in Spielklassen mit zentralem Schiedsrichtereinsatz (Oberliga) auch für den Schiedsrichtereinsatzleiter und die Schiedsrichter.
Aufgaben der Mannschaftsverantwortlichen sind u. a.:
• Verpflichtung zur Kontrolle der fortlaufenden Nummerierung der Rundschreiben, um eventuell
fehlende oder nicht zugestellte Rundschreiben sofort beim Staffelleiter anzufordern
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• Benennung eines Vertreters oder Nachfolgers bei Abwesenheit oder Wechsel während der Saison
innerhalb von 7 Tagen, alternativ auch durch den offiziellen Vereinsvertreter
• Sie müssen mindestens je eine private Mailadresse und eine private Tel.-Nr. in SAMS hinterlegen
4. Schiedsrichter - Qualifikation und Einsatz des Schiedsgerichtes:
Nach VSpO § 14,1 dürfen Meisterschaftsspiele nur von ausreichend qualifizierten und neutralen Schiedsrichtern geleitet werden.
In den folgenden Spielklassen müssen beide Schiedsrichter mindestens folgende Qualifikation mit gültiger Jahresberechtigung haben:
bis einschl. Kreisliga Bescheinigung über die Teilnahme an einem D-Lizenz Lehrgang
bis einschl. Bezirksliga D-Lizenz
bis einschl. Landesliga C-Ausbildung i. V. m. der gültigen D-Lizenz
bis einschl. Verbandsliga C-Lizenz
In allen Ligen sind grundsätzlich bei allen Spielen Aufstellungsblätter zu verwenden.
Eine kostenfreie Druckvorlage wird auf der Webseite des WVV zum Download angeboten,
Durchschriften sind nicht erforderlich.
Hintergrund:
Im Falle des Ausfalls von SAMS-Score auf Grund von Soft- und/oder Hardware-Problemen ist dies die einzige Möglichkeit Informationen zum laufenden Satz zu erhalten und das Spiel auf Basis der Startaufstellung des Satzes auf einem konventionellen Spielberichtsbogen fortzuführen.
5. Spielerlizenz
Jede Spielerlizenz aus der Verbandssoftware SAMS ist in gedruckter Version (bunt oder schwarz/weiß in
Format DIN A4 oder DIN A5) als Einheit zu sehen, wenn auf der linken Hälfte die relevanten Spielerlizenzdaten und auf der rechten Hälfte die Werbung (sofern vom Verband vorgegeben) vorhanden sind - durch
Unterschrift des Spielers/der Spielerin wird es eine gültige Spielerlizenz. Digital vorgelegte Spielerlizenzen
gelten als „Spielen ohne Spielerlizenz“.
Jede Änderung an dieser Spielerlizenz, sei es durch handschriftliche Änderungen der Daten (Ausnahme
Höherspielen durch Eintragung des 1. Schiedsrichters) macht die Spielerlizenz ungültig.
Dadurch erlischt die Spielberechtigung des Spielers/der Spielerin.
Fehlende Werbung auf dem Spielerpass wird mit einer Ordnungsstrafe wegen Nichteinhaltung einer Staffelleiteranweisung pro Spielerlizenz geahndet.
6. Spielball:
Kreisliga bis Oberliga MOLTEN V5M5000-DE
7. SAMS-Score/Ergebnisdurchsage:
Es wird SAMS-Score genutzt. Es ist immer ein internationaler Papier-Spielberichtsbogen für den Fall eines
Systemausfalls vorzuhalten. Es wird mit Aufstellungsblättern gespielt (Vordrucke sind als Download auf
der WVV-Homepage verfügbar).
Die eScorer/Schreiber müssen bei Einzelspielen spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn anwesend sein.
Das Ergebnis muss spätestens 2 Stunden nach Spielende in SAMS eingetragen sein, indem das Spiel hochgeladen wird. Bei Doppel- und Mehrfachbegegnungen ist dies 2 Stunden nach Spielende des letzten Spiels
ausreichend.
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8. Jugendspieler
Jugendspieler U20 (in der Saison 2022/2023 Jahrgang 2004 und jünger) dürfen in ihrem Verein beliebig
oft höherklassig spielen, ohne sich festzuspielen. Details sind in der VSpO § 13 (5) nachzulesen.
9. Höherspielen (zu VSpO § 13 (4)
Klarstellung zu Einsätzen in mehreren höheren Leistungsklassen:
z.B. Spielberechtigung für Bezirksliga liegt vor.
Fall 1: 1. höherer Einsatz in der Landesliga
2. höherer Einsatz in der Oberliga
3. höherer Einsatz in der Landesliga
Der Spieler hat sich in der Landesliga festgespielt. Bei zwei weiteren Einsätzen in der Oberliga hat er sich
in der Oberliga festgespielt.
Fall 2.: 1. höherer Einsatz in der Landesliga
2. höherer Einsatz in der Oberliga
3. höherer Einsatz in der Oberliga
Der Spieler hat sich in der Landesliga festgespielt. Bei einem weiteren Einsatz in der Oberliga hat er sich
bereits in der Oberliga festgespielt.
10. Definition des Begriffs Spielverlegung (zu VSpO § 10 (6)
Eine Spielverlegung ist jede Verlegung von Pflichtspielen auf einen anderen Termin als im Rahmenspielplan vorgegeben oder nach Herausgabe des Spielplans (Spieltag, Spielort und Spielbeginn).
Mit Einverständnis des Gegners und des Staffelleiters können Spiele verlegt werden. Nach dem letzten
Spieltag dürfen grundsätzlich keine Spiele nachgeholt werden – Ausnahmen kann nur der VSA beschließen.
Gleiches gilt für die Relegationsspiele.
Für anerkannt vorhersehbare Spielverlegungen gelten folgende Regelungen, für die die Zustimmung
des Gegners nicht erforderlich ist:
• kurzfristige Sperrung der Spielhalle ohne Ausweichmöglichkeit
• Doppelbelegung der Spielhalle durch fehlerhafte Reservierung des zuständigen Sportamtes
• Terminüberschneidungen durch Pokalspiele (VSpO § 10 (5) oder Bezirks- bzw. WVV- Meisterschaften (VSpO § 10 (4))
• die Teilnahme an schulischen oder kirchlichen Veranstaltungen bei Vorlage des entsprechenden Nachweises der Schule oder Kirche beim zuständigen Staffelleiter. (Dies gilt jedoch nur sofern weniger als 6 Spieler nach Mannschaftsmeldeliste zur Verfügung stehen und aus unterklassigen Mannschaften nicht aufgefüllt werden kann)
• fehlende Möglichkeit zur Ansetzung von Schiedsrichtern aufgrund zu geringer Freigabetermine
der Schiedsrichter im zentralen Schiedsrichtereinsatz (Veranlassung durch die Einsatzleitung)
Unzureichend ist z.B. das Fehlen einzelner Spieler durch Urlaub, berufliche Verhinderung oder Einsatz in
anderen Mannschaften.
Die Mannschaftsverantwortlichen der Vereine haben innerhalb von sieben Tagen nach Kenntnis des Verlegungsgrundes die Spielverlegung bzw. Spielabsetzung beim zuständigen Staffelleiter schriftlich (Mail ist
ausreichend) zu beantragen.
Werden die vorgegebenen Fristen nicht eingehalten, wird der Antrag vom zuständigen Staffelleiter abgelehnt bzw. das betreffende Spiel mit Spielverlust gewertet.
Alle Einigungen über Verlegungen und neue Spieltermine müssen zwischen den beteiligten Mannschaften und dem zuständigen Staffelleiter schriftlich (Mail ist ausreichend) durchgeführt werden.
Für jede Spielverlegung in Spielklassen mit zentralem Schiedsrichtereinsatz (Oberligen) wird nach Herausgabe des Schiedsrichtereinsatzplanes eine Gebühr fällig, die vorab auf das genannte SR-Sonderkonto
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zu überweisen ist.
Bei kurzfristigen Spielabsagen ist der zuständige Einsatzleiter telefonisch zu informieren (Grund: eventueller Einsatz von Spielbeobachtern).
➢ Für kurzfristig erforderliche Spielverlegungen gelten folgende Regelungen:
Erachtet eine Gastmannschaft die Anreise zu einem Auswärtsspiel aufgrund der bestehenden Wetterlage
und der damit wetterbedingten Unbefahrbarkeit der Straßen (vom Vereinsort zum Spielort) vor dem
Hintergrund einer erhöhten Unfallgefahr für unverantwortlich, so hat die Gastmannschaft die kurzfristige Spielverlegung am Spieltag (spätestens drei Stunden vor Spielbeginn) beim zuständigen Staffelleiter
unter Darlegung der Gründe zu beantragen. Der Antrag ist nicht formgebunden.
Der Staffelleiter entscheidet nach Rücksprache mit dem zuständigen Spielwart über den Antrag. Sind
dem Antrag der Gastmannschaft Nachweise über die wetterbedingte Unbefahrbarkeit von Straßen, die
von der Gastmannschaft zur Anreise zum Spielort benutzt werden müssen, beigefügt, muss dem Antrag
auf Spielverlegung stattgegeben werden.
Gleichzeitig mit Einreichung des Antrages beim Staffelleiter ist die Heimmannschaft über den gestellten
Antrag auf Spielverlegung von der Gastmannschaft zu informieren.
Ist eine kurzfristige Kontaktaufnahme der Gastmannschaft zum Staffelleiter nicht möglich und möchte
die Gastmannschaft aufgrund der Wetterlage nicht zum Auswärtsspiel anreisen, so hat die Gastmannschaft die Heimmannschaft über die eigens getroffene Entscheidung spätestens drei Stunden vor Spielbeginn zu informieren und den Antrag auf Spielverlegung schriftlich beim zuständigen Staffelleiter unverzüglich (per Mail) einzureichen.
Erachtet der Staffelleiter die angegebenen und darlegten Gründe der Gastmannschaft als nicht ausreichend an, so wird das ausgefallene Spiel mit 3:0 (25:0,25:0,25:0) für die Heimmannschaft gewertet, andernfalls ist dem Antrag stattzugeben und auf eine schnellstmögliche Nachholung des ausgefallenen
Spiels hinzuwirken.
➢ „Höhere Gewalt“ durch Witterungsbedingungen liegt nur dann vor, wenn
• Straßen kurzfristig wegen Unbefahrbarkeit behördlich gesperrt sind
• eine Umfahrung des gesperrten Teilstückes nicht möglich ist
• ein behördlich verhängtes allgemeines Fahrverbot besteht
• Anreise zum Zielort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, da keine Verbindungen
am selben Tag bestehen, bzw. laut Fahrplan eine Rückreise am selben Tag (Antritt der Reise) mit
öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist
• öffentliche Verkehrsmittel den Betrieb eingestellt haben
Bei plötzlicher Erkrankung oder Verletzung mehrerer Spieler kann der Verein "Höhere Gewalt" geltend
machen, wenn die Voraussetzungen nach VSpO § 15,5 erfüllt sind.
Bei Falschangaben können die spielleitenden Stellen hier ein Strafverfahren einleiten. Sind diese Bedingungen bereits vor dem Spieltermin erfüllt, muss der zuständige Staffeleiter das Spiel absetzen.
Wird eine Mannschaft durch eine plötzliche Krankheitswelle (innerhalb der Mannschaft einer Epidemie
ähnlichen Erkrankung) unvollständig, dann kann gem. VSpO § 15 (5a-d) zur Anwendung kommen – dies
gilt aber nur für einen Zeitraum von max. 14 Tagen.
Würde eine Mannschaft ohne weitere unterklassige Mannschaft am Spielbetrieb teilnehmen, dann wird
die Langzeiterkrankung eines Spielers als Spielunfähigkeit gemäß VSpO § 15 (5a-d) gewertet und der
Spieler wird zu den kurzfristig Erkrankten hinzugerechnet. Das ärztliche Attest dieses Spielers ist ebenfalls
einzuschicken.
Trotz eines ärztlichen Attestes kann der betreffende Spieler nicht daran gehindert werden, dass er an einem Spiel teilnimmt – der Spieler ist spielberechtigt. (Quelle VG vom 18. Feb. 2011)
Staus bei der Anreise zu einem Pflichtspiel können grundsätzlich nicht als „Höhere Gewalt“ anerkannt
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werden.
Nur in besonderen Einzelfällen müssen die Rechtsinstanzen von Fall zu Fall gesondert entscheiden.
Der Nachweis muss innerhalb von 8 Tagen nach dem Spieltag erfolgen.
Die bisherigen Regelungen zu Spielverlegungen und -absagen wegen Coronaerkrankungen entfallen ersatzlos.
Ergänzend zu VSpO § 15 (5) werden positive Coronanachweise als ärztliches Attest/Bescheinigung aner-
kannt. Die Infizierten gelten ebenfalls als spielunfähig.
➢ Verfahren für die Neuansetzung kurzfristig abgesagter Pflichtspiele:
Die Mannschaften, vertreten durch die Mannschaftsverantwortlichen, haben zur Austragung des Nachholspiels eine Frist von drei Wochen nach dem ursprünglichen Spieltermin.
Innerhalb einer Frist von sieben Tagen muss der verursachende Verein dem zuständigen Staffelleiter den
mit den beteiligten Mannschaften vereinbarten neuen Spieltermin mitgeteilt haben (Tausch des Heimrechts ist möglich).
Dem zuständigen Staffelleiter ist in jedem Fall eine schriftliche Einigung aller Beteiligten über den Nachholtermin vorzulegen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Einigung über den Termin, so legt der zuständige Staffelleiter, unter
Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Spielhalle, den Spieltermin und den Spielort fest.
Hierbei ist es zumutbar, dass Mannschaften sowohl am Samstag und am Sonntag antreten müssen. Findet das Spiel innerhalb der Frist nicht statt, so wird es für beide Mannschaften mit Spielverlust gewertet.
11. Auf - und Abstiegsregelung: (Sonderregelungen)
Sonderregelungen gem. VSpO § 7 (1)e kann der Verbandsspielausschuss festlegen. Diese werden bei Bedarf im ersten und zweiten Rundschreiben bekanntgegeben – die Regelungen werden auf der Homepage
des Verbandes veröffentlicht und sind dort einsehbar.
12. Sonstige Hinweise:
Bei Eintragungen in SAMS-Score von Alkoholkonsum des Schiedsgerichtes, der Mannschaften und sonstiger Teilnehmer wird die entsprechende Ordnungsstrafe gem. VSpO § 21 (1)k verhängt.
Bei Schiedsrichtern kann der Schiedsrichterausschuss ein Rückstufungsverfahren der betreffenden
Schiedsrichter einleiten.
Im Fall des Spielertrainers kann auf Antrag an den 1.Schiedsrichter vor Spielbeginn ein Co-Trainer die Aufgaben des Trainers übernehmen, wenn dieser erstmalig auf dem Spielfeld steht.
Diese Aufgabenübertragung wird in SAMS-Score (Bemerkungen) eingetragen und gilt für das gesamte
Spiel, ein Wechsel der Aufgabenverteilung zwischen einzelnen Sätzen ist nicht zulässig.
Wird ein solcher Antrag vor dem Spiel nicht gestellt, dürfen Anträge ausschließlich vom Spielkapitän gestellt werden, wenn sich der Trainer auf dem Spielfeld befindet.
Bei Verunglimpfungen und Beleidigungen von Gegnern, Schiedsrichtern und sonstiger Teilnehmer im Internet oder den sozialen Medien wird der Kontrollausschuss gegen den Autor / Verursacher bei der zuständigen Spruchkammer ein Strafverfahren wegen verbandsschädigendem Verhalten bzw. Verstoß gegen das Ansehen und Interessen des Verbandes einleiten.
Spieler können in ihrem Verein nur runtergemeldet werden, sofern sie mindestens an 4 aufeinanderfolgenden Spieltagen nicht eingesetzt wurden - somit frühestens ab dem 5. Spiel.
Diese Hinweise gelten als Anweisung des Staffelleiters im Sinne der VSpO § 21 (1)j. Bei Verstoß wird eine
entsprechende Ordnungsstrafe fällig.
Verabschiedet vom Verbandsspielausschuss (VSA) im August 2022.
gez. Marcel Middendorf, Verbandsspielwart