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Geschäftsordnung des Volleyballkreises Vest im Westdeutschen-Volleyball-Verband e.V.

§ 1 Name
Der Volleyballkreis Vest, im folgenden mit VK abgekürzt, ist eine regionale Untergliederung des Westdeutschen Volleyball-Verbandes e.V. (WVV) und umfasst das Gebiet des/der KSB/SSB Recklinghausen, Bottrop, Gelsenkirchen, Gladbeck.
Der VK hat sich am 29.04.2015 durch Beschluss des Kreistages unter Bezug auf die Satzung des WVV konstituiert.
Postalische Empfangsadresse des VK ist (zwei Wahlmöglichkeiten bestehen)
• die Anschrift des Kreisvorsitzenden
• die Anschrift des Kassenwartes

§ 2 Aufgaben des VK
Der VK erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Vertretung der volleyballspielenden Vereine und Spielgruppen des Kreisgebietes (sog. Kreisvereine) im WVV und seinen Untergliederungen sowie gegenüber anderen Sportverbänden und Behörden im Bereich des VK.
(2) Beratung und organisatorische Unterstützung der Kreisvereine.
(3) Organisation des Spielbetriebes auf Kreisebene
• Leistungsklasse Erwachsenen
• Leistungsklasse Jugend
• Breitensport in den Spielklassen BFS-Herren, BFS-Damen, BFS-Mixed
• Organisation von Schiedsrichterlehrgängen
• Führung der Kreis-Schiedsrichterdatei
• jeweils in Zusammenarbeit/Absprache mit den Verantwortlichen im Bezirksausschuss.
(4) Jugendleistungsförderung auf unterer Ebene, in Zusammenarbeit/Absprache mit dem zuständigen Bereichen des WVV.
(5) Öffentlichkeitsarbeit (u.a. Homepage)
(6) Unterstützung von Aktivitäten im Schulsport, insbesondere auch Kontaktaufnahme und Anbahnung von Kooperation „Schule – Verein“ und Meldung an den WVV.

§ 3 Kreisvereine (zugeordnete Vereine und Spielgruppen) des VK sind:
(1) die Mitglieder des WVV, die im Kreisgebiet (§ 1 Absatz 1) ihren Sitz haben
(2) Volleyballvereine und Spielgruppen die im Kreisgebiet ihren Sitz haben, die jedoch noch nicht Mitglied im WVV sind, aber ein befristetes Sonderteilnahmerecht am BFS-Spielbetrieb gemäß § 4 besitzen

§ 4 Sonderteilnahmerecht am BFS-Spielbetrieb
Volleyballvereine/Spielgruppen die im Kreisgebiet ihren Sitz haben, jedoch noch nicht Mitglied im WVV sind, können am BFS-Spielbetrieb unter Kreiszuständigkeit für max. eine Spielsaison befristet teilnehmen.

§ 5 Kreistag
Für die Vorbereitung und Durchführung des Kreistages gilt § 4 der Verbands-Geschäftsordnung (VGO) entsprechend, sowie § 33 der Verbandsatzung (Stimm-Vergabe) und § 5 der Verbands-Finanzordnung (Kreisbeiträge -werden jährlich durch den Kreistag festgelegt).

§ 6 Kreisausschuss

(1) Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit und Stimmverteilung
(a) Beim Ausscheiden eines Kreisausschussmitgliedes ist der Kreisausschuss berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(b) Der Kreisausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kreisausschussmitglieder anwesend ist. Jedes Kreisausschussmitglied hat im Kreisausschuss eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(c) Der Kreisausschuss kann Beschlüsse wirksam auch durch schriftliche Zustimmung oder Zustimmung per E-Mail fassen.

(2) Aufgaben der Kreisausschussmitglieder
(a) Kreis-Vorsitzender: Organisation und Leitung von Kreisausschusssitzungen und Kreistagen. Koordination der Arbeit des Kreisausschusses. Überwachung der Beschlussumsetzungen. Repräsentant des VK bei Vereinsjubiläen und Ehrungen. Ansprechpartner des VK für den WVV. Örtlicher Vertreter des WVV gegenüber dem SSB bzw. des KSB, sofern vom WVV-Vorstand dafür beauftragt.
(b) Kreis-Kassenwart: Führen der Kreiskasse. Ständige Kontrolle des Zahlungsverkehrs Rechnungsstellung für Kreisbeiträge incl. Mannschaftsmeldegebühren für die Kreis-BFS-Spielrunden. Erstellen des Jahresabschlussberichtes, des Kassenberichtes und des jeweiligen Haushaltsplanes.
(c) Kreis-Spielwart: Organisation und Überwachung des Spielbetriebs (Kreisliga, Kreisklasse und Kreispokal). Berufung/Abberufung von Staffelleitern.
(d) Kreis-Jugendwart: Organisation von Kreis-Jugendmeisterschaften, Kreis-Jugendfahrten, Kreisjugendauswahlmannschaften und ggf. Kreis-Jugendspielrunden. Hilfestellung für den Kreis-Schulsportbeauftragten. Vertreter des VK beim Bezirks-Jugendausschuss.
(e) Kreis-Breitensportwart: Organisation der BFS-Spielrunden und Leitung des BFS-Staffeltages auf Kreisebene. Berufung/Abberufung von Staffelleitern. Organisation von Schiedsrichterlehrgängen im BFS-Bereich.
(f) Kreis-Schiedsrichterwart: Führung der Kreis-Schiedsrichterdatei. Bedarfsabfrage hinsichtlich SR-Lehrgangsplätze; Planung von SR-Lehrgängen und Organisation zur Ausrichtung übertragener SR-Lehrgänge.
(g) Kreis-Schulsportbeauftragter: Ansprechpartner für den Ausschuss für Schulsport (AfS). Absprache der Durchführung der Schulwettkämpfe „Jugend trainiert für Olympia“ mit dem AfS. Hilfestellung nach Anfrage bei Schulveranstaltungen im Volleyball; Anregungen zu weiteren Aktivitäten im Schulvolleyball. Kontaktaufnahme und Vermittlung von Kooperationen „Schule – Verein“ und Meldung an den WVV.

§ 7 Kassenprüfung
Die Kasse des VK wird in jedem Jahr durch zwei von dem Kreistag zu wählende Kassenprüfer im ersten Quartal des Jahres geprüft. Die Kassenprüfer erstatten dem Kreistag einen Prüfungsbericht.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Kreisausschusses sein. Sie dürfen nicht öfter als zweimal hintereinander gewählt werden.

§ 8 Auflösung des VK
Die Auflösung des VK kann nur durch Beschluss des Kreistages erfolgen und muss mit 3/4 der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Diese Bestimmung kann nicht auf dem Wege einer Änderung der Kreisgeschäftsordnung abgewandelt werden. Die Auflösung des VK bedarf der Zustimmung des WVV-Präsidiums.

Diese Fassung der KGO wurde am 29.04.2015 auf dem Kreistag beschlossen.

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